ProCapture Lizenzvertrag

Lizenzvertrag zwischen ProCapture und dem Lizenznehmer über die Nutzung einer Softwareversion der ProCapture-Produktfamilie wird im Folgenden als Software bezeichnet.

¬ Software als Demoversion

¬ Software als Vollversion

1. Copyright

2. Übertragung der Lizenz und Lizenzdauer

3. Supportleistungen (Vollversion)

4. Gewährleistung (Vollversion)

5. Haftung

6. Geltendes Recht und allgemeine Bedingungen

BENUTZERHINWEIS:
Mit der Installation der Software werden Sie Lizenznehmer von ProCapture und erklären sich mit diesem Abkommen einverstanden.

Diesem Lizenzabkommen wurde die Software beigelegt. Die Bezeichnung „Software“ umfasst auch sämtliche verbesserten und geänderten Fassungen oder zukünftige Aktualisierungen. Die Lizenz für dieses Exemplar der Software wird Ihnen als Endbenutzer erteilt.

Lesen Sie dieses Abkommen sorgfältig durch. Die Lizenzen werden unterschieden nach dem Umfang der eingeräumten Lizenz. Die Lizenz der Demoversionen wird lediglich für Demonstrationszwecke erteilt und kann in Funktionen und Leistungen eingeschränkt sein. Die Vollversion erlaubt Ihnen die Nutzung des Mediums zur kommerziellen Nutzung.

ProCapture erteilt Ihnen eine Lizenz (keine Exklusivlizenz) zur Benutzung der Software, sofern Sie sich mit dem Folgenden einverstanden erklären:

Demoversion

Sie dürfen die Software auf einem Einzelplatz auf einer Festplatte oder einem sonstigen Speichermedium installieren. Sie dürfen Sicherheitskopien der Software anfertigen. Weitere dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigungen, ganz oder teilweise sind nicht gestattet. Die Nutzung der Software als Demoversion ist lediglich für Demonstrationszwecke on- und offline und nicht für die kommerzielle oder private Nutzung in On- oder Offline-Medien bestimmt.

Softwareversion
Sie dürfen die Software auf einem einzelnen Device, auf einer Festplatte oder einem sonstigen Speichermedium installieren und/oder unter einer Top-Level-Domain im Internet betreiben und Sicherheitskopien der Software anfertigen.

1. Copyright und Warenzeichenrechte, Vertragsstrafe
Die Software ist geistiges Eigentum von ProCapture Sie erkennen als Anwender der ProCapture-Produktfamilie an, dass sämtliche Bestandteile durch Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums bzw. Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt sind. Die Struktur, die Anordnung und der Code der Software sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Daten von ProCapture.

Die Vervielfältigung des Programmes oder die Nutzung in einem Netzwerk mit mehr Anwendern, als vertraglich vereinbart, ist nicht gestattet. Nicht gestattet ist auch das Verändern, Übersetzen oder ein Reverse Engineering-Verfahren, Dekompilieren, Disassemblieren oder Derivative, sofern die Voraussetzungen des § 69e UrhG nicht gegeben sind. Ferner ist untersagt, Schutzrechtshinweise oder -vermerke auf der Software zu entfernen.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen erklären Sie sich damit einverstanden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 Euro an ProCapture zu zahlen. Die darüber hinaus gehende Geltendmachung eines höheren entstandenen Schadens bleibt ProCapture vorbehalten. Ihr Nachweis, ProCapture sei ein kein oder ein geringerer Schaden entstanden, bleibt hiervon unberührt.

Sie dürfen Warenzeichen der ProCapture-Produktfamilie ausschließlich zur Kennzeichnung des von der Software hergestellten, ausgedruckten oder am Bildschirm wiedergegebenen Ausgabematerials benutzen. Diese Art der Warenzeichenbenutzung gewährt Ihnen keinerlei Eigentumsrechte im Hinblick auf das betreffende Warenzeichen. Mit Ausnahme der obigen Angaben gibt Ihnen das vorliegende Abkommen keine zur Software gehörigen geistigen Rechte.

Weitere Bestimmungen die herstellerseitig von mitgelieferten Fremd-Programmen sind zu beachten und behalten ihre Gültigkeit.

2. Übertragung der Lizenz und Lizenzdauer
Sie dürfen die Software nicht vermieten, verleasen oder anderweitig zur Verfügung stellen. Es darf keine Sublizenz erteilt werden. Die Vollversion ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung durch ProCaputre nicht auf Dritte übertragbar. Die Übertragung erfordert die vollständige Löschung der sich bei Ihnen vorhandenen Kopien der Software.

Die Lizenz gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie diese Vereinbarung akzeptieren bzw. die Software abspeichern/verwenden und erlischt, wenn Sie alle Kopien der Software, die Ihnen ausgehändigt wurden und die Sie selbst gefertigt haben (Sicherungskopien) zerstören. Wenn Sie gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, endet der Vertrag ohne weitere Ankündigung. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, unverzüglich alle Kopien der Software zu zerstören.

Die an Sie lizenzierte Software enthält Funktionen, die durch bestimmte Passwörter geschützt sind. Sie sind nicht berechtigt, solche Passwörter einzugeben, zu entfernen oder zu ändern. Lediglich ProCapture hat das Recht, diese Passwörter einzugeben, zu entfernen oder zu ändern.

Schadensersatzansprüche von ProCapture wegen der Vertragsverletzung bleiben davon unberührt. Alle Verpflichtungen zu Vertraulichkeit und Beschränkung bei der Nutzung sowie alle Bedingungen, die über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus von Bedeutung sind, behalten ihre Gültigkeit auch nach Beendigung des Vertrages.

3. Supportleistungen
Der Endbenutzer der ProCapture-Produktfamilie hat das Anrecht auf Support via E-Mail oder Telefon beim Hersteller ProCapture.

Der Anspruch auf Support erlischt, wenn Modifikationen am Programm- oder Code, den Scripten oder deren Aufrufe vorgenommen wurden. ProCapture behält sich vor, den Support abzulehnen, wenn hier Änderungen vorgenommen wurden.

E-Mail-Support
Die Reaktionszeit beträgt in Abhängigkeit des Supportaufkommens nach dem Prinzip „First in – first out“ 1 bis maximal 3 Tage.

Telefonischer Support
Sollte telefonischer Support geleistet werden, wird eine Supportgebühr pro Problemfall berechnet. Die Supportrechnungen sind ohne Abzüge sofort und im voraus zahlbar. Es wird ein Überweisungsbeleg vorab per E-Mail akzeptiert. Wird eine Supportrechnung nicht bezahlt, wird kein Support mehr geleistet.

Reparatur einer Datenbank
Ist eine Datenbank z. B. beschädigt, kann diese, nach vorheriger Terminvereinbarung zugesendet werden. Die Reparaturdauer beträgt in Abhängigkeit des Supportaufkommens nach dem Prinzip „First in – first out“ 1 bis maximal 3 Tage. Für die Reparatur berechnen wir eine Pauschale pro Problemfall. Sollte die Datenbank so schwer beschädigt sein, dass diese nur mit hohem zeitlichem Aufwand zu reparieren ist, entfällt die Servicepauschale und Sie erhalten einen Kostenvoranschlag, den Sie uns schriftlich bestätigen müssen. Die Reparatur erfolgt während unserer Bürozeiten.

4. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften liefert ProCapture nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Der Endbenutzer verpflichtet sich, nach Maßgabe der ProCapture Backup-Strategie, eine tägliche Datensicherung anzufertigen und diese an einem anderen Ort der Erstellung aufzubewahren, so das diese im Schadensfall zur Verfügung stehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

ProCapture gewährleistet die Funktionalität der Software für die zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Versionen von Apple iOS. Die Funktionsfähigkeit ist in Bezug auf die im Handbuch empfohlenen bzw. beschriebenen Softwarekonstellationen gewährleistet.

Für den Betrieb der Software in Konstellationen, die auf www.procapture.de nicht beschrieben werden, wird eine Gewähr auf die uneingeschränkte Funktionalität der Software nicht übernommen; die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit kann nicht mit jeder erdenklichen Konfiguration gewährleistet werden.

Mängel an der Software sind ProCapture unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Die mangelhafte Software ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch ProCapture auf einem externen Datenträger (z.B. USB-Stick) zu sichern und bereitzuhalten.

Schlägt die dritte Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Lizenzgebühr oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Lizenznehmer Veränderungen an der Software, insbesondere am Programmcode und – Skripten vorgenommen hat oder vorzunehmen versucht hat.

Für eine kostenlose Version wird keinerlei Gewährleistung übernommen. Sie ist auch nicht dazu geeignet, später zu einer Vollversion freigeschaltet zu werden.

5. Haftung
Sofern nicht anders gesetzlich geregelt, ist ProCapture in keinem Fall haftbar für Personenschäden oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Dies umfasst auch den entgangenen Gewinn, den Datenverlust, Geschäftsunterbrechung oder sonstige Vermögensschäden, die durch die Verwendung der ProCapture-Software oder die Unmöglichkeit zur Verwendung der ProCapture-Software entstanden sind. Diese Haftungsbeschränkung ist unabhängig von der Anspruchsgrundlage.

ProCapture haftet ansonsten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch hinsichtlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden – höchstens jedoch EUR 50.000,00. Schadenersatz- oder Nachbesserungsansprüche sind gänzlich ausgeschlossen, die durch eine geeignete Backup-Strategie hätten verhindert werden können.

6. Vertragsdauer und Beendigung
Dieser Lizenzvertrag hat bis zu seiner Beendigung Gültigkeit. Ihre Rechte im Rahmen dieses Lizenzvertrags enden automatisch ohne Mitteilung seitens ProCapture, wenn Sie gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrags verstoßen. Bei Beendigung dieses Lizenzvertrags sind Sie verpflichtet, die Nutzung der ProCapture-Software einzustellen und alle in Ihrem Besitz befindlichen Kopien der ProCapture-Software oder von Teilen derselben zu zerstören.

7. Geltendes Recht und allgemeine Bedingungen
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Die Software und alle ihre Bestandteile, sowie mögliche erworbene Hardware darf auch unter Beachtung der unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen nicht in ein anderen Land geliefert werden, dass den Ausfuhrbeschränkungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BaFa) widerspricht. Die Lieferung der Software ist ferner für solche Länder untersagt, die in den United States Export Administration Act oder anderen Exportgesetzen, ausgeschlossen sind.

Änderungen des vorliegenden Abkommens dürfen nur schriftlich vorgenommen werden und müssen mit der Unterschrift eines zuständigen Vertreters von ProCapture bekräftigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Gerichtsstand ist, sofern iSd. § 38 ZPO vereinbar, das zuständige Gericht am Sitz der ProCapture

Leverkusen im Januar 2018 ProCapture, Neuenkamp 80 in 51381 Leverkusen